12. Für eine allfällige Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltspflicht zufolge (finanzieller) Unzumutbarkeit i.S.v. Art. 277 Abs. 2 ist der Appellant – entgegen dem (nicht ganz klaren) Votum von Alt-Bundesrat Koller in den ständerätlichen Beratungen (AB-SR 1993 IV 659 ff., 662) - auf das Abänderungsverfahren zu verweisen. Eine Prüfung der Zumutbarkeit, welche auf einer Gesamtwürdigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten, der persönlichen Beziehungen sowie der Ernsthaftigkeit und Dauer der Ausbildung beruht, sprengt den Rahmen des (summarischen) Rechtsöffnungsverfahrens.