Insbesondere unterzeichnete er die Scheidungskonvention im Wissen um die Ungewissheit betreffend die künftige Ausbildung seiner Tochter. Es kann unter diesen Umständen nicht am Erfordernis der Voraussehbarkeit des Ausbildungsganges und Ausbildungsendes festgehalten werden. Die Geltendmachung des behaupteten Rechtsmangels geht angesichts dieser Umstände ins Leere.