10. Vorliegend hat sich der Appellant - im vollen Wissen um die Senkung des Mündigkeitsalters per 1. Januar 1996 (BK-HEGNAUER, Art 277 ZGB N 12) und um die weniger weit gehende gesetzliche Unterhaltspflicht nach Art. 277 ZGB sowie um die Möglichkeit der Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse – verpflichtet, seiner Tochter bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Insbesondere unterzeichnete er die Scheidungskonvention im Wissen um die Ungewissheit betreffend die künftige Ausbildung seiner Tochter.