ZGB N 17). Der Beitrag kann somit im eherechtlichen Verfahren festgesetzt werden, die Prognose und die Frage, ob im entscheidenden Zeitpunkt dann Unterhalt geschuldet ist, bestimmt sich aber nach den Kriterien von Art. 277 Abs. 2 ZGB (BSK-BREITSCHMID, Art. 133 ZGB N 14). Konventionsinhalte, die dem Kind einen Mündigenunterhaltsanspruch einräumen sind zulässig und genehmigungsfähig. Es handelt sich um Verträge zu Gunsten Dritter i.S.v. Art. 112 OR (BGE 107 II 465 ff., E. 6b).