9. Der Unterhaltsbeitrag kann im Scheidungsurteil auch über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden (Art. 133 Abs. 1 ZGB in fine). Dabei ist es notwendig, dass der zukünftige Bedarf des volljährigen Kindes voraussehbar ist. Erforderlich ist deshalb, dass der von ihm einzuschlagende Ausbildungsgang in seinen groben Zügen feststeht (FamKomm Scheidung/WULLSCHLEGER, Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB N 17).