Bger-Urteil 5P.88/2005 vom 19. Oktober 2005, E. 2.2). Sieht das Scheidungsurteil bzw. die gerichtlich genehmigte Scheidungskonvention dagegen in klarer und vorbehaltloser Weise vor, dass ein bestimmter, bezifferter Betrag bis zum Abschluss der Ausbildung geschuldet ist, so kann die definitive Rechtsöffnung erteilt werden (Bger-Urteil vom 11. März 2004 = BlSchK 2005, 148 ff., 153). Ist die Fortdauer der Unterhaltspflicht nach der Mündigkeit in einem vollstreckbaren Titel festgelegt, so kann der Wegfall der verlängerten Unterhaltspflicht nur im Verfahren nach Art.