Der Mündigenunterhalt habe zudem im Zeitpunkt der Ehescheidung angesichts des jungen Alters der Unterhaltsberechtigten gar nicht gültig vereinbart werden können. Ob Mündigenunterhalt geschuldet sei, richte sich nach den Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB, deren Vorliegen im Rechtsöffnungsverfahren vorfrageweise abzuklären sei. Die Leistung von Mündigenunterhalt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr seiner Tochter sei ihm aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht zumutbar. Auszug aus den Erwägungen: I. (...) II. (...) III. (...)