Unter den Parteien strittig war die Auslegung obiger Vereinbarung. Während die Appellatin dafür gehalten hatte, es sei in Anlehnung an das bis Ende 1995 geltende Mündigkeitsalter von 20 Jahren bewusst vereinbart worden, dass die Unterhaltspflicht nicht nur bis zur Mündigkeit, sondern bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres gelten solle, hatte sich der Appellant auf den Standpunkt gestellt, die Bestimmung sei gerade nicht so zu verstehen, dass Unterhalt bis zum 20. Altersjahr automatisch und ohne weiteres geschuldet sei. Der Mündigenunterhalt habe zudem im Zeitpunkt der Ehescheidung angesichts des jungen Alters der Unterhaltsberechtigten gar nicht gültig vereinbart werden können.