Redaktionelle Vorbemerkungen: Als Rechtsöffnungstitel hatte die Appellatin (welche durch Subrogation Gläubigerin der von ihr vorgeschossenen Alimente geworden war) eine gerichtlich genehmigte Ehescheidungskonvention vom 26. Juni 1996 ins Recht gelegt, welche folgenden Passus enthielt: „Die Unterhaltspflicht dauert bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr. Artikel 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten.“