Ist die Fortdauer der Unterhaltspflicht nach der Mündigkeit in einem vollstreckbaren Titel in klarer und vorbehaltloser Weise festgelegt, so kann die definitive Rechtsöffnung erteilt werden und der Wegfall der verlängerten Unterhaltspflicht ist im Verfahren nach Art. 286 Abs. 2 ZGB geltend zu machen, es sei denn, urkundlich bewiesene Tatsachen würden die Einforderung der Beiträge als offenbaren Rechtsmissbrauch erscheinen lassen.