Gemäss Art. 11 BG-KKE ist der Entscheid über die Rückführung des Kindes mit Vollstreckungsmassnahmen zu verbinden und der Vollstreckungsbehörde sowie der Zentralen Behörde mitzuteilen. Sollte sich die Gesuchsgegnerin weigern, die Rückführung vorzunehmen, hat das Kantonale Jugendamt als Vollstreckungsbehörde des Kantons Bern die Rückführung zu vollstrecken. (...) IV. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.