Diese Lösung ist angesichts des im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland hängigen Ehescheidungsverfahrens sachgerecht und verhältnismässig. Die Nebenfolgen der Scheidung sind durch die Parteien in ihrem Heimatstaat mit den zuständigen Gerichtsinstanzen zu regeln, und es ist in Bezug auf ihren Sohn C: sicher zu stellen, dass der nicht obhutsberechtigte Elternteil Gelegenheit hat, den persönlichen Kontakt zum Sohn uneingeschränkt zu pflegen.