und (c.) die Unterbringung bei Drittpersonen offensichtlich nicht dem Wohl des Kindes entspricht (Art. 5 BG-KKE). Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde kann es ferner ablehnen, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn festgestellt wird, dass sich das Kind der Rückgabe widersetzt und dass es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 2 HKÜ). 9. a. – c. (...) Die Prüfung hat im vorliegenden Fall ergeben, dass keine solchen Verweigerungsgründe vorliegen.