Das Gutachten liess offen, ob die Mutter vorliegend die Straftat der elterlichen Kindsentführung begangen hat, da aus dem dem SIR geschilderten Sachverhalt nicht klar hervorgehe, ob der Vater die Zustimmung auf unbillige Weise verweigert habe, es der Mutter trotz Ergreifens aller zumutbarer Massnahmen nicht gelungen sei, Kontakt mit dem Vater aufzunehmen oder die Mutter geglaubt habe, dass der Vater des Kindes zugestimmt habe, oder dass er zustimmen würde, wenn ihm alle relevanten Umstände bekannt wären. Falls die Mutter jedoch die Straftat der elterlichen Kindsentführung begangen habe, müsste gefolgert werden, dass sie dadurch ihre