Art. 8 des massgeblichen Gesetzes untersage es einer Person mit elterlicher Verantwortlichkeit für ein Kind, ohne Einwilligung (des Gerichts oder der übrigen Verantwortlichen) mit dem Kind ins Ausland auszuwandern. Laut Art. 3(1) des massgeblichen Gesetzes mache sich ein Elternteil eines Kindes unter 16 Jahren sogar strafbar, wenn er das Kind „ohne die erforderliche Zustimmung“ aus dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland verbringe. Zu den zustimmungspflichtigen Personen gehöre der Vater, falls er für das Kind die elterliche Verantwortlichkeit habe.