das Kind erwerben, wenn er sich (a.) als Vater des Kindes registrieren lasse, (b.) eine vertragliche Vereinbarung mit der Mutter des Kindes bestehe oder (c.) durch richterliche Anordnung. Allerdings sei diese Fassung von Art. 7 erst mit Wirkung ab 15. April 2002 in Kraft gesetzt worden und die Variante (a) sei demnach auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Somit habe der Gesuchsteller mit der Geburt seines Sohnes noch keine elterliche Verantwortlichkeit erworben.