Gemäss Art. 9 Abs. 2 BG-KKE hört das Gericht das Kind in geeigneter Weise persönlich an oder beauftragt damit eine Fachperson, soweit nicht das Alter des Kindes oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Dazu ist festzuhalten, dass keine Anhörung des Betroffenen durch den Instruktionsrichter oder die Kammer nötig ist. Durch die Prozessbeiständin sowie durch den Beizug der Mediatorin, welche den Betroffenen ebenfalls gesehen und angehört hat, ist sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt.