Kein Elternteil soll einen Vorteil ziehen aus einer widerrechtlichen Ausreise, soweit es das Kind betrifft; die Konvention HKÜ hat insofern einen rechtshilfeähnlichen Aspekt, indem sie indirekt garantiert, „dass das Verfahren über die Regelung des Sorgerechts und des Umgang mit dem Kind vor dem Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes entschieden werden soll“ (vgl. JAMETTI GREINER, Der neue internationale Kindesschutz in der Schweiz in FamPra.ch 2/2008, S. 278). Im Folgenden sind deshalb einzig die Voraussetzungen für eine Rückführung zu prüfen, immer unter Beachtung des Kindeswohls.