2. Zum unbestrittenen Sachverhalt kann festgehalten werden, dass der Betroffene am XX.XX.2000 als gemeinsames Kind der damals noch nicht verheirateten Parteien in X, Vereinigtes Königreich von Grossbritannien und Nordirland, geboren wurde. Alle Verfahrensbeteiligten haben die britische Staatsangehörigkeit. Am XX.XX.2004 haben die Parteien in Y, wo sich ihr gemeinsamer Wohnsitz befand, geheiratet. Seit Februar 2008 leben die Parteien getrennt. Der Gesuchsteller ist ausgezogen und die Gesuchsgegnerin und der Betroffene wohnten weiterhin in der Familienwohnung. Der Gesuchsteller hat in der Nähe eine Wohnung gemietet.