 Art. 3 HKÜ, Art. 12 HKÜ, Art. 13 HKÜ, Art. 5 BG-KKE, Art. 11 BG-KKE; Gutheissung eines Gesuchs um Rückführung eines Kindes nach dem HKÜ-Übereinkommen  Dem Gesuchsteller steht die „elterliche Verantwortlichkeit“ nach dem Recht des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland zu, somit war die Verbringung des Betroffenen in die Schweiz widerrechtlich im Sinne von Art. 3 HKÜ  Die Einjahresfrist gemäss Art. 12 HKÜ wurde eingehalten.  Es liegen keine Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 13 Abs. 1 HKÜ vor  Gemäss Art. 11 BG-KKE ist der Entscheid über die Rückführung mit Vollstreckungsmassnahmen zu verbinden. Redaktionelle Vorbemerkungen: keine