Es ist zutreffend, dass abgewogen werden muss, ob das Interesse des Namenträgers an einem neuen Namen dasjenige der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Namens sowie an eindeutiger Kennzeichnung und Unterscheidung des Einzelnen überwiegt. Allerdings müssen hierfür objektive Interessen von Seiten des Namensträgers vorliegen. Solche sind vorliegend nicht dargetan. 3. (...) IV. [...] Hinweis: Dieser Entscheid wurde durch das Bundesgericht aufgehoben (Urteil 5A_624/2010 vom 17. März 2011). .