Insbesondere wird auch durch den Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er in einem guten Verhältnis zu seinem Vater stehe. Somit liegt auch nach wie vor ein Bezug zum Familiennamen B. vor. Der vom Beschwerdeführer angegebene BGE 109 II 177 stammt aus dem Jahre 1983 und somit aus einer Zeit, in welcher noch von sozialen Nachteilen ausgegangen wurde, wenn bekannt wurde, dass jemand aus einem ausserehelichen Verhältnis stammte oder ein Scheidungskind war. Die Praxis des Bundesgerichts betreffend Namensänderungen hat sich mittlerweile – wie oben unter Erwägung 2 erwähnt – geändert und ist deutlich restriktiver geworden.