Andernfalls könnten durch konsequente Verwendung eines nicht gesetzmässigen Namens die Vorschriften des ZGB betreffend Namensrecht umgangen werden. Zudem ist davon auszugehen, dass der erst noch minderjährige Beschwerdeführer sowohl innerhalb als auch ausserhalb seiner Familie vorwiegend über seinen Vornamen und nicht über seinen Familiennamen identifiziert wird. Es ist weiter nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Namens in seiner psychischen Gesundheit beeinträchtigt ist. Insbesondere wird auch durch den Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er in einem guten Verhältnis zu seinem Vater stehe.