Ebensowenig reichen durch einen fremd klingenden Namen möglicherweise verursachte Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt als Namensänderungsgrund aus, weil für die grosse Mehrheit der Arbeitgeber (bzw. Lehrmeister) nicht anzunehmen ist, sie würden sich von solchen Namen gegen Arbeitnehmer beeinflussen lassen (BGE 5C.163/2002, E 3). Die Namensänderung steht nicht im Belieben des Einzelnen, weshalb ein unbewilligtes Führen des neuen Namens grundsätzlich kein wichtiger Grund für eine Namensänderung hergeben kann. (Basler Kommentar ZGB I – BÜHLER, N 16 ff. zu Art. 270 ZGB).