Auch ist es kein wichtiger Grund für eine Namensänderung, seine – z. B. balkanische – Herkunft verschleiern und/oder in der neuen Familie vergessen machen zu wollen (BGE 5C.163/2002, E 3). Ebensowenig reichen durch einen fremd klingenden Namen möglicherweise verursachte Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt als Namensänderungsgrund aus, weil für die grosse Mehrheit der Arbeitgeber (bzw. Lehrmeister) nicht anzunehmen ist, sie würden sich von solchen Namen gegen Arbeitnehmer beeinflussen lassen (BGE 5C.163/2002, E 3).