Bei der Prüfung, ob soziale Nachteile vorliegen, sind einzig sachliche Kriterien massgebend, wogegen eine Namensänderung aus rein subjektiven bzw. gefühlsmässigen Gründen ausser Betracht fällt. Deshalb waren nach BGE 5C.97/2004 unter den dortigen Umständen durch die Namenssituation verursachte körperliche und seelische Symptome der betroffenen Kinder unbeachtlich. Auch ist es kein wichtiger Grund für eine Namensänderung, seine – z. B. balkanische – Herkunft verschleiern und/oder in der neuen Familie vergessen machen zu wollen (BGE 5C.163/2002, E 3).