aufgenommen hat (vgl. BGE 99 Ia 561). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in der Zwischenzeit aufgegeben, denn infolge der Zunahme von Scheidungen und der gewandelten Beurteilung von Scheidungen durch die Gesellschaft erwachsen Kindern heute kaum mehr soziale Nachteile, wenn solche Familienverhältnisse auf Grund des Namens erkennbar sind. Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein Kind geschiedener Eltern, das unter der elterlichen Gewalt der Mutter steht und in deren durch Wiederheirat gegründeter neuer Familie lebt, nur bei Vorliegen besonderer Umstände Anspruch auf Annahme des Familiennamens des Stiefvaters hat (BGE 121 III 145 E. 2c S. 148; 124 III 401 E. 2b/bb S. 403).