Art. 30 Abs. 1 erlaubt zunächst die behördliche Namensänderung wegen Nachteiligkeit des bisherigen Namens als solchem, etwa weil dessen Lächerlich-, Hässlich- oder Anstössigkeit einen wichtigen Grund hierfür ergibt (Basler Kommentar ZGB I – Bühler, N 15 zu Art. 270 ZGB). Von den traditionellen Namensänderungen sind jene ebenfalls auf Art. 30 Abs. 1 gestützten zu unterscheiden, die nichts mit der Eigenart des bisherigen Familiennamens (als solchem) zu tun haben, sondern auf die Korrektur der gesetzlichen Namensordnung im Einzelfall abzielen.