1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Art. 30 Abs. 1 bezweckt, mit dem zu ändernden Namen verbundene ernstliche Nachteile zu beseitigen, doch steht die Namensänderung nicht im Belieben des Einzelnen, sondern setzt wichtige Gründe voraus. Diese sind nach objektiven Kriterien zu werten, d.h. danach, wie der zu ändernde Name auf die Umwelt wirkt. Dabei sind einzig sachliche, nicht vom Gefühl bestimmte Kriterien massgebend, wogegen eine Namensänderung aus rein subjektiven Gründen ausser Betracht fällt: wichtige Gründe gemäss Art.