Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Beschwerdeführer ist das eheliche Kind von F. E. und G. B. Seine Mutter hat nach der Ehescheidung wieder ihren ledigen Namen angenommen. Der Beschwerdeführer, welcher zusammen mit der Mutter und den Halbgeschwistern, welche alle den Familiennamen E. tragen, lebt, trägt den Familiennamen seines Vaters. Auszug aus den Erwägungen: I. [...] II. [...] III.