APH-10 63, publiziert August 2010 Entscheid der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichter Kunz (Referent), Oberrichter Studiger und Obergerichtssuppleant Chételat sowie Kammerschreiberin Kämpfer vom 6. Juli 2010 hat in der Weiterziehung A. B. vertreten durch Fürsprecher Z Beschwerdeführer gegen Amt C. und Direktion D. Regeste:  Art. 30 Abs. 1 ZGB Namensänderung  Abweisung des Namensänderungsgesuches; der Beschwerdeführer kann vorliegend keine wichtigen sachlichen Gründe geltend machen, die eine Namensänderung rechtfertigen. Aufgrund der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt insbesondere im Umstand, dass der Beschwerdeführer einen anderen Familiennamen als seine Mutter und seine Halbgeschwister trägt kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB. Der Beschwerdeführer vermag keine konkreten Nachteile aufzuzeigen, die ihm aus seinem bisherigen Namen erwachsen. Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Beschwerdeführer ist das eheliche Kind von F. E. und G. B. Seine Mutter hat nach der Ehescheidung wieder ihren ledigen Namen angenommen. Der Beschwerdeführer, welcher zusammen mit der Mutter und den Halbgeschwistern, welche alle den Familiennamen E. tragen, lebt, trägt den Familiennamen seines Vaters. Auszug aus den Erwägungen: I. [...] II. [...] III. 1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Art. 30 Abs. 1 bezweckt, mit dem zu ändernden Namen verbundene ernstliche Nachteile zu beseitigen, doch steht die Namensänderung nicht im Belieben des Einzelnen, sondern setzt wichtige Gründe voraus. Diese sind nach objektiven Kriterien zu werten, d.h. danach, wie der zu ändernde Name auf die Umwelt wirkt. Dabei sind einzig sachliche, nicht vom Gefühl bestimmte Kriterien massgebend, wogegen eine Namensänderung aus rein subjektiven Gründen ausser Betracht fällt: wichtige Gründe gemäss Art. 30 Abs. 1 sind demnach wichtige sachliche Gründe. Bei der Prüfung des Vorliegens wichtiger Gründe im Sinne des Art. 30 Abs. 1 hat eine alle objektiv relevanten Umstände des Einzelfalls miteinbeziehende Interessenabwägung nach Art. 4 ZGB stattzufinden. Es geht somit um einen Entscheid nach Recht und Billigkeit, der als solcher keinen starren Regeln unterliegt. Eine Namensänderung ist dann gerechtfertigt, wenn das Interesse des Namensträgers an einem neuen Namen das Interesse der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unabänderlichkeit des einmal erworbenen (gesetzlichen) Namens sowie an Kennzeichnung des Einzelnen überwiegt (vgl. Basler Kommentar ZGB I – BÜHLER, N. 5 f. zu Art. 30 ZGB). Diese Interessen sind jedoch nach objektiven Kriterien, mithin danach zu werten, wie der zu ändernde Name auf die Umwelt wirkt; subjektive Gründe des Namensträgers bleiben bei dieser Wertung grundsätzlich bedeutungslos (vgl. BGE 5C.9/2006 vom 26. Juni 2006). Art. 30 Abs. 1 erlaubt zunächst die behördliche Namensänderung wegen Nachteiligkeit des bisherigen Namens als solchem, etwa weil dessen Lächerlich-, Hässlich- oder Anstössigkeit einen wichtigen Grund hierfür ergibt (Basler Kommentar ZGB I – Bühler, N 15 zu Art. 270 ZGB). Von den traditionellen Namensänderungen sind jene ebenfalls auf Art. 30 Abs. 1 gestützten zu unterscheiden, die nichts mit der Eigenart des bisherigen Familiennamens (als solchem) zu tun haben, sondern auf die Korrektur der gesetzlichen Namensordnung im Einzelfall abzielen. Von Sondertatbeständen abgesehen, geht es hierbei zumeist um Namensunterschiede zwischen Kindern und ihren Sorgeberechtigten, wie sie bei Scheidungs- und Waisenkindern sowie bei ausserehelichen Kindern vorkommen können. Solche Kinder tragen nicht den Namen der sozialen Familie, der sie besonderer Umstände wegen angehören (Basler Kommentar ZGB I – BÜHLER, N 16 zu Art. 270 ZGB). Geleitet vom Gedanken, dass dem Kind nicht miteinander verheirateter Eltern gesellschaftliche Nachteile erwachsen, wenn aufgrund des Namens seine aussereheliche Geburt erkennbar werde, gestand ihm früher das Bundesgericht grundsätzlich ein legitimes Interesse daran zu, seinen Namen mit demjenigen der sozialen Familie in Einklang zu bringen. Die Änderung des Familiennamens wurde regelmässig auch dort bewilligt, wo ein Kind nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter lebte und diese ihren früheren Namen wieder angenommen hat (vgl. BGE 109 II 177; 110 II 433) oder die Mutter wieder geheiratet und das Kind in die mit dem Stiefvater neu gegründete Familie aufgenommen hat (vgl. BGE 99 Ia 561). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in der Zwischenzeit aufgegeben, denn infolge der Zunahme von Scheidungen und der gewandelten Beurteilung von Scheidungen durch die Gesellschaft erwachsen Kindern heute kaum mehr soziale Nachteile, wenn solche Familienverhältnisse auf Grund des Namens erkennbar sind. Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein Kind geschiedener Eltern, das unter der elterlichen Gewalt der Mutter steht und in deren durch Wiederheirat gegründeter neuer Familie lebt, nur bei Vorliegen besonderer Umstände Anspruch auf Annahme des Familiennamens des Stiefvaters hat (BGE 121 III 145 E. 2c S. 148; 124 III 401 E. 2b/bb S. 403). Gleiches gilt für die Annahme des Ledigennamens der sorgeberechtigten Mutter, den diese nach der Scheidung wieder führt (BGE 5P.152/2005 vom 16. August 2005). Entscheidend ist somit der Umstand, dass den Kindern aufgrund der gewandelten gesellschaftlichen Verhältnisse nicht mehr allein deshalb ein sozialer Nachteil erwächst, weil sie nicht den Namen der sozialen Familie tragen, welcher sie aufgrund besonderer Umstände angehören (Breitschmid in AJP 2003, S. 703). Bei der Prüfung, ob soziale Nachteile vorliegen, sind einzig sachliche Kriterien massgebend, wogegen eine Namensänderung aus rein subjektiven bzw. gefühlsmässigen Gründen ausser Betracht fällt. Deshalb waren nach BGE 5C.97/2004 unter den dortigen Umständen durch die Namenssituation verursachte körperliche und seelische Symptome der betroffenen Kinder unbeachtlich. Auch ist es kein wichtiger Grund für eine Namensänderung, seine – z. B. balkanische – Herkunft verschleiern und/oder in der neuen Familie vergessen machen zu wollen (BGE 5C.163/2002, E 3). Ebensowenig reichen durch einen fremd klingenden Namen möglicherweise verursachte Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt als Namensänderungsgrund aus, weil für die grosse Mehrheit der Arbeitgeber (bzw. Lehrmeister) nicht anzunehmen ist, sie würden sich von solchen Namen gegen Arbeitnehmer beeinflussen lassen (BGE 5C.163/2002, E 3). Die Namensänderung steht nicht im Belieben des Einzelnen, weshalb ein unbewilligtes Führen des neuen Namens grundsätzlich kein wichtiger Grund für eine Namensänderung hergeben kann. (Basler Kommentar ZGB I – BÜHLER, N 16 ff. zu Art. 270 ZGB). Art. 30 ZGB geht davon aus, dass grundsätzlich jedermann den ihm von Gesetzes wegen zustehenden Namen zu tragen hat (BGE 99 Ia 561 E. 2 S. 563; Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens BGE 119 II 307 E. 4b S. 311). Es stellt sich die Frage, ob ein Kind, das faktisch seit langer Zeit nicht den in den Registern vermerkten Namen, sondern jenen der Mutter trägt - wobei sich dieser Name im täglichen Leben des Kindes vollständig durchgesetzt hat - ein Interesse an der Namensänderung ausweisen kann, welches jenes der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Namens sowie an Kennzeichnung des Einzelnen überwiegt. Zu bedenken wäre dabei einmal der Umstand, dass bejahendenfalls das rein subjektive Empfinden des Betroffenen vermehrt an Bedeutung gewänne, was mit der geltenden Rechtsprechung nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE 5C.163/2002 vom 1. Oktober 2002, E 4.3.2). Das Bundesgericht verneinte im erwähnten Urteil, in welchem davon ausgegangen wurde, dass die Kinder den Namen der Mutter während einer Zeitspanne von fünf Jahren getragen haben, wichtige Gründe allein schon deshalb, weil die Primarschülerinnen von ihrem Umfeld noch nicht über ihren Geschlechtsnamen identifiziert wurden (vgl. Breitschmid, a.a.O., S. 706). 2. Wie aus der vorstehenden Erwägung hervorgeht, liegt alleine in der Tatsache, dass ein Scheidungskind einen anderen Namen als seine soziale Familie trägt, kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB. Dem Beschwerdeführer gelingt es vorliegend nicht, konkrete Nachteile aufzuzeigen, die ihm aus dem ausländischen Namen B. erwachsen. Entgegen seinen Angaben ist nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund der ausländischen Herkunft des Namens in der Berufswahl tatsächlich Nachteile entstehen werden. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer als A. E. fühlt, beschlägt sein rein subjektives Empfinden, das zu einer Namensänderung keinen Anlass bilden kann. Da die Namensänderung nicht im Belieben des Einzelnen steht, vermag vorliegend auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem sozialen Umfeld wie Schule, Sport, etc. unter dem Familiennamen E. bekannt ist, keinen wichtigen Grund zu begründen. Andernfalls könnten durch konsequente Verwendung eines nicht gesetzmässigen Namens die Vorschriften des ZGB betreffend Namensrecht umgangen werden. Zudem ist davon auszugehen, dass der erst noch minderjährige Beschwerdeführer sowohl innerhalb als auch ausserhalb seiner Familie vorwiegend über seinen Vornamen und nicht über seinen Familiennamen identifiziert wird. Es ist weiter nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Namens in seiner psychischen Gesundheit beeinträchtigt ist. Insbesondere wird auch durch den Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er in einem guten Verhältnis zu seinem Vater stehe. Somit liegt auch nach wie vor ein Bezug zum Familiennamen B. vor. Der vom Beschwerdeführer angegebene BGE 109 II 177 stammt aus dem Jahre 1983 und somit aus einer Zeit, in welcher noch von sozialen Nachteilen ausgegangen wurde, wenn bekannt wurde, dass jemand aus einem ausserehelichen Verhältnis stammte oder ein Scheidungskind war. Die Praxis des Bundesgerichts betreffend Namensänderungen hat sich mittlerweile – wie oben unter Erwägung 2 erwähnt – geändert und ist deutlich restriktiver geworden. Es ist zutreffend, dass abgewogen werden muss, ob das Interesse des Namenträgers an einem neuen Namen dasjenige der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Namens sowie an eindeutiger Kennzeichnung und Unterscheidung des Einzelnen überwiegt. Allerdings müssen hierfür objektive Interessen von Seiten des Namensträgers vorliegen. Solche sind vorliegend nicht dargetan. 3. (...) IV. [...] Hinweis: Dieser Entscheid wurde durch das Bundesgericht aufgehoben (Urteil 5A_624/2010 vom 17. März 2011). .