Ob man dem Kind trotz der nicht gegebenen haftpflichtrechtlichen Voraussetzungen einen eigenen Anspruch aus Wrongful life zugestehen will, ist eine rechtspolitische Frage, welche nicht vom Gericht sondern vom Gesetzgeber de lege ferenda zu beantworten ist67. Dazu gehört auch die hier nicht zu beantwortende Frage, ob das Kind in solchen Fällen einen haftpflichtrechtlich anzuerkennenden (allenfalls normativen) Schaden erleidet. V. Kosten (...) Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig. 67 A.M. CHAPPUIS [Fn. 33], 382.