6. Damit kann offen gelassen werden, ob die weiteren Haftungsvoraussetzungen, nämlich die Kausalität und das Verschulden, vorliegend erfüllt sind. (c) Fazit 7. Es gibt weder einen vertraglichen noch einen ausservertraglichen Anspruch des Kindes, nicht geboren zu werden. Das behindert geborene Kind erleidet keine immaterielle Unbill. 8. Nach dem Gesagten hat die Klägerin 2 nach geltendem Recht keinen Anspruch auf Genugtuung.