Die Entstehung des Lebens als solches kann nach der Schweizerischen Rechtsordnung nie widerrechtlich sein. Genauso wenig wie das behindert geborene Kind gegenüber seiner Mutter kein Recht auf Nichtexistenz hat, gibt es einen solchen Anspruch gegenüber der Medizinalperson. Ein solcher lässt sich auch nicht aus dem Recht der Mutter, ihr Kind abzutreiben, ableiten66. Dieses Recht der Mutter erstreckt sich nicht – wie in der Lehre verschiedentlich stipuliert – auf das ungeborene Kind. Es hat im Unterschied zur Mutter gerade kein Wahlrecht bezüglich seiner Existenz.