Entfällt somit ein Genugtuungsanspruch nach Art. 47 OR, bleibt nachfolgend zu prüfen, ob die Klägerin 2 anders als durch Körperverletzung in ihrer Persönlichkeit verletzt wurde und damit einen Anspruch nach Art. 49 OR hat. 5. Fraglich ist mithin, ob das Persönlichkeitsrecht des ungeborenen Kindes das Recht umfasst, nicht mit schwersten Schädigungen geboren zu werden. Da in Wrongful life- Konstellationen die einzige Alternative zu einer derartigen Existenz die Nichtexistenz ist, lautet die Frage: Beinhaltetet das Persönlichkeitsrecht den Anspruch auf Existenzverzicht?