Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, bedingt der Begriff der Schädigung den Vergleich mit einem gesundheitlichen Alternativzustand, der gegenüber dem effektiven Zustand vorteilhafter wäre. Dabei kann jedoch gerade nicht auf den Unterschied zwischen dem behindert und dem gesund geborenen Kind zurückgegriffen werden, da die Klägerin 2 vorliegend in keinem Fall hätte gesund zur Welt kommen können. Liegt aber keine Schädigung der körperlichen Integrität vor, kann daraus auch keine immaterielle Unbill entstanden sein, welche auszugleichen wäre.