Es liegt somit vorliegend gar keine Körperverletzung vor. Entgegen der in der Literatur vertretenen Meinung liegt eine solche auch nicht im Zulassen der Verwirklichung durch Nichtverhinderung der Geburt des behinderten Kindes, weil dabei gerade nicht ausser Acht gelassen werden kann, dass die Alternative die Nichtexistenz des Kindes gewesen wäre. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, bedingt der Begriff der Schädigung den Vergleich mit einem gesundheitlichen Alternativzustand, der gegenüber dem effektiven Zustand vorteilhafter wäre.