Der gesundheitliche Zustand der Klägerin 2 wurde in casu durch die Beklagte jedoch in keiner Art und Weise beeinträchtigt. Vielmehr hatte die Beklagte nach den tatsächlichen Feststellungen keine Möglichkeit, auf die genetisch bedingte [...]-Erkrankung Einfluss zu nehmen, diese zu verschlimmern, zu verbessern oder eine Heilung zu verzögern.