63 A.M. CHAPPUIS [Fn. 33], 381 f. 64 Vgl. die Urteilsbesprechung von PATRICK G. FLEURY, HAVE 2006, 224 ff., 225 f. 65 Vgl. MELCHERT [Fn. 6], Rz. 25. Vorzustand nicht vorausgesetzt wird und auch die blosse Verzögerung der Heilung einer bestehenden Krankheit genügt. Voraussetzung einer immateriellen Unbill ist mit anderen Worten eine Verletzung des absoluten Rechts auf physische Integrität.