- durch eine mit einer bedeutenden Körperschädigung verbundenen Persönlichkeitsverletzung (Art. 47 OR); - durch Verletzung des Persönlichkeitsrechts auf Nichtexistenz bzw. Existenzverzicht (Art. 49 OR); - durch Verletzung des sich auf das Kind erstreckenden Selbstbestimmungsrechts der Mutter (d.h. gewissermassen des „Persönlichkeitsrechts des Kindes auf Entscheidungsfreiheit seiner Mutter“65, Art. 49 OR). 4. Der Begriff der Körperschädigung bedingt eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes gegenüber seinem Vorzustand, wobei ein unverletzter 62 (Für das deutsche Recht) vgl. JUNKER [Fn. 48], 605.