10. Ebenso ist eine Persönlichkeitsverletzung (allenfalls als Folge einer Körperverletzung) Voraussetzung eines deliktischen Genugtuungsanspruches. Fehlt es daran, so kann offen gelassen werden, ob es sich um einen vertraglichen oder einen deliktischen Anspruch handelt. 11. Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob die Klägerin 2 durch ihre Geburt und ihre Behinderung überhaupt eine immaterielle Unbill erlitten hat. (b) Immaterielle Unbill (durch Persönlichkeitsverletzung)