zur Anwendung des Instituts in Wrongful life-Konstellationen vgl. JUNKER [Fn. 48], 599 ff. 61 BGer-Urteil 4C.32/2003 vom 19. Mai 2005, E. 2.2. einer korrekten pränatalen Diagnostik ihrer [...]-Erkrankung – und damit an der dann höchstwahrscheinlich vorgenommenen Abtreibung – hatte, führt jedoch unweigerlich zur Frage, ob die Klägerin 2 überhaupt einen Interesse am bzw. ein Anspruch auf „Nicht geboren werden“ haben konnte62. Dieses Interesse wiederum setzt voraus, dass im „behindert (statt gar nicht) geboren werden“ ein Schaden, bzw. im vorliegenden Zusammenhang, eine immaterielle Unbill in Form einer Persönlichkeitsverletzung liegt.