9. Voraussetzung für einen vertraglichen Anspruch auf Sekundärleistung in Form einer Genugtuung ist somit in jedem Fall, dass Zweck des Behandlungsvertrags auch die Wahrung der Kindesinteressen war. Die Frage, ob die Klägerin 1 (auch) Interessen ihres Kindes wahrnehmen wollte und ob die Klägerin 2 überhaupt ein eigenes Interesse an 55 Vgl. zum Ganzen GAUCH/SCHLUESS/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. II, 9. Aufl. Zürich 2008, Rn. 3887 und 3911. 56 BSK OR I-GONZENBACH, N 10 in fine zu Art. 112 OR. 57 BSK OR I-GONZENBACH, N 12 zu Art. 112 OR, mit Verweis auf die deutsche Rechtsprechung in