In dem von der Vorinstanz zitierten Urteil 4C.32/2003 hatte das Bundesgericht entschieden, dass auch die Mutter, welche einen Geburtshilfevertrag mit dem geburtshelfenden Arzt geschlossen hatte, ihren Genugtuungsanspruch auf die Verletzung dieses Behandlungsvertrages stützen könne, da dieser erkennbar auf die Wahrung der Gesundheit sowohl der Mutter als auch des Kindes und die Vermeidung von gesundheitsschädigenden Ereignissen gerichtet gewesen sei. Der Vertrag sei damit, soweit es um die Wahrung der Gesundheit des Kindes gehe, (auch) im Interesse der Mutter geschlossen worden, weshalb die Mutter ihren Genugtuungsanspruch zufolge