7. Beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter handelt es sich dagegen um einen Anwendungsfall der Vertrauenshaftung59. Die Schutzwirkung zugunsten des Dritten bedingt, dass der Dritte direkt von der Ausführung des Vertrages betroffen ist, er eine besondere Beziehung zum Gläubiger der vertraglichen Leistung inne hat, bzw. der Schutz seiner Interessen auch im Interesse des Gläubigers liegt, und dass diese Beziehung für dessen Vertragspartner (den Schuldner) klar erkennbar ist60.