6. Voraussetzung eines echten Vertrages zugunsten Dritter ist, dass das selbständige Forderungsrecht (vertraglicher Primäranspruch) dem übereinstimmenden Parteiwillen oder aber der Übung entspricht. Mangels entsprechender Willensäusserungen oder Übung ist auf den Vertragszweck abzustellen56. Als echter Vertrag zugunsten Dritter wurde etwa auch ein Vertrag über ärztliche Behandlung Dritter qualifiziert57 58.