2002 [Fn. 25], 1364; MELCHERT [Fn. 6], Rz. 10. So zudem offenbar auch der französische Kassationshof im Fall „Perruche“, vgl. MÜLLER [Fn. 8], Fn. 84. 54 Das Institut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wurde bis anhin vom Bundesgericht noch nie angewandt (vgl. BGer-Urteil 4A_226/2010 vom 28. Juli 2010, E. 3.2.1). zweiten Fall hat der Dritte kein eigenständiges Forderungsrecht, ist aber insofern in den Vertrag eingebunden, als er im Falle der Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten selbständig vertragliche Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend machen kann55.