5. Ein vertraglicher Anspruch der Klägerin 2 auf Genugtuung bedingt, dass das vertragliche Verhältnis zwischen der Klägerin 1 und der Beklagten als echter Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. Art. 112 Abs. 2 OR oder aber als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter54 zu qualifizieren ist. Im ersten Fall wird der Dritte als Begünstigter selbst aus dem Vertrag berechtigt und kann selbständig seine Erfüllung fordern und einklagen. Im 52 CR-WERRO, N 29 f. zu Art. 41 OR. 53 So auch MÜLLER [Fn. 8], 530; MANNSDORFER, Pränatale Schädigung [Fn. 39], Rz. 932; DERS., AJP