3. Der klägerische Rechtsvertreter stellte sich auch in oberer Instanz auf den Standpunkt, es handle sich um einen ausservertraglichen Ersatzanspruch53. 4. Welcher rechtlicher Natur ein allfälliger Genugtuungsanspruch der Klägerin 2 gegenüber der Beklagten ist, ist eine Rechtsfrage und daher vom Gericht auch bei anderen Parteistandpunkten von Amtes wegen zu prüfen (iura novit curia).