Auch WERRO52 verneint einen Anspruch des Kindes aus Wrongful life. Die unterschiedliche Behandlung von Eltern und Kind, bzw. von Wrongful birth und Wrongful life, rechtfertigt sich nach seiner Ansicht, da dem Kind – im Gegensatz zu den Eltern - gerade kein Wahlrecht bezüglich seiner Existenz zustehe. Zufolge mangelnder Kausalität zwischen dem ärztlichen Fehler und der bereits zuvor bestehenden Behinderung habe das Kind auch keinen Anspruch auf Genugtuung. ii. Erwägungen der Kammer (a) Rechtsgrundlage eines Wrongful life-Anspruchs